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Neuregelung im Bereich der umsatzsteuerlichen Beurteilung von ärztlichen Gutachten
Eine lang befürchtete Änderung wurde in die Umsatzsteuerrichtlinien
aufgenommen. Ab 1. Oktober 2005 kommt es zu einer Neuregelung der
umsatzsteuerlichen Beurteilung von ärztlichen Gutachten. Die Neuerungen
ergeben sich aufgrund jüngster Rechtssprechung des EuGH (Europäischer
Gerichtshof) und führen zu einer Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für
ärztliche Gutachten.
Bereits seit 2001 unterliegen folgende drei Gutachten der 20%-igen Umsatzsteuer:
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auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft
- auf die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung
eines Medikamentes beim Menschen und die dermatologische Untersuchung
von kosmetischen Stoffen
- auf psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufungsfindung erstrecken
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH sollen aber in Zukunft nur
noch Heilbehandlungen und die Vorsorgemedizin unter die
umsatzsteuerfreie Behandlung von ärztlichen Leistungen fallen. Als
erster Schritt in diese Richtung unterliegen daher
ab 1.Oktober 2005 zusätzlich noch folgende Gutachten der Umsatzsteuerpflicht:
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ärztliche Bescheinigungen für Zwecke eines Anspruchs nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
- ärztliche Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen
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ärztliche Gutachten über ärztliche Kunstfehler
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ärztliche Gutachten, um Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen
einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen
Schönheitsoperationen
Umsatzsteuerfrei sind ästhetisch - plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.
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werden DVR 45006
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