|
|
DER UNTERNEHMER UND SEIN FAHRZEUG
Grundsätzliches: PKW
Verwendet der Unternehmer ein Fahrzeug für betrieblich veranlasste Fahrten so ist (u.U. jedes Jahr neu) Folgendes
zu prüfen:
Wird dieses Fahrzeug im jeweiligen (Veranlagungs-) Jahr zu mehr als 50% betrieblich genutzt oder nicht?
Wenn JA, so stellt dieses Kraftfahrzeug Betriebsvermögen dar. Das heißt:
Der Unternehmer kann die Anschaffungskosten dieses Kfz's auf mehrere Jahre verteilt (bei Neu - PKWs mindestens 8 Jahre)
im Wege der Abschreibung (AfA) steuerlich geltend machen.
Weiters stellen alle (belegmäßig nachgewiesenen) Kfz Ausgaben (wie Treibstoff, Versicherung, Steuer,
Reparaturen, ÖAMTC/ARBÖ, Autowäsche etc) Betriebsausgaben dar.
Wird ein solches Fahrzeug auch für private Fahrten verwendet, so ist ein entsprechender Privatanteil auszuscheiden.
Wie errechnet sich dieser Privatanteil?
Liegt ein (ordnungsgemäß und laufend geführtes ) Fahrtenbuch vor, so wird der jährliche prozentuelle
Anteil der Fahrten ermittelt.Um diesen Prozentsatz werden dann alle Kfz - Betriebsausgaben einheitlich gekürzt.
In der Praxis geschieht das so, dass einerseits alle Ausgaben als solche in der Steuererklärung ausgewiesen werden
und andererseits der Privatanteil unter den sonstigen Erlösen erfasst wird.
Liegt kein Fahrtenbuch vor, so wird der Privatanteil im Schätzungsweg ermittelt, wobei sich insbesondere in diesem
(emotional oft sehr heiklen) Punkt bei einer Betriebsprüfung große Meinungsverschiedenheiten ergeben
können. In der Regel wird ein Privatanteil unter 25% - 30% von der Finanz ohne Fahrtenbuch nicht akzeptiert!
Bei niedrigem Privatanteil empfiehlt sich daher die Führung eines Fahrtenbuches
(aber Achtung: dieses wird auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und tägliche Aufzeichnung hin
auf Herz und Nieren geprüft!)
Ohne Fahrtenbuch begeben Sie sich in einen gewissen Argumentationsnotstand und dass Schätzungen für
den Steuerpflichtigen nachteilig sein können hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals bestätigt.
(Argument: Mit einer Fahrtenbuchführung hätten Sie ja eine für Sie ev. günstigere Verrechnung
in der Hand gehabt!)
Da sich das Steuerrecht dem Auto mit besonderer Vorliebe widmet (nie aber zum Vorteil des Steuerzahlers!),
finden sich in den Steuergesetzen und in der Rechtssprechung die verschiedensten Regelungen. Stichwortartig
(wenn auch nicht vollständig) seien aufgezählt:
- Abschreibungsdauer:Bei Neufahrzeugen 8 Jahre, bei gebrauchten entsprechend dem Baujahr weniger.
- Autoradio: Dieses ist beim Auto des Unternehmers nicht absetzbar (bei Fahrzeugen für Dienstnehmer dagegen schon).
- Leasing: Hier gibt es umfangreiche Regelungen um zu verhindern, dass die gegenüber der AfA meist höhere
Leasingrate sofort abgeschrieben werden kann,. Das Zauberwort lautet hier "Aktivposten". Die Materie ist aber
zu komplex um hier abgehandelt zu werden. Wenden Sie sich daher bei Fragen bitte direkt an uns.
Apropos Leasing: Wenn
Sie uns Ihre Leasingkonditionen einerseits und Ihre Bankzinsenkonditionen andererseits übermitteln, berechnen wir
Ihnen gerne, welche Finanzierungsvariante für Sie günstiger ist.
- Repräsentationstangente: Anschaffungskosten eines Autos über € 34.000.- bzw.
ab 1.1.2005 € 40.000.-(bei einem Gebrauchtwagen u.U. noch weniger) können steuerlich nicht geltend
gemacht werden. (Bei einem Verkauf ist dafür auch ein Teil des Veräußerungserlöses nicht
steuerpflichtig. Ausnahme: Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts.
- LKW: Vorsteuerabzug: Siehe dazu auf dieser Homepage unter
Anmerkung zu steuerlich anerkannten Klein - Autobussen.
Letztlich wäre noch darauf hinzuweisen, dass Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung
(oder Entnahme) eines Betriebsfahrzeuges steuerlich relevant sind. Ich habe eingangs festgestellt,
dass ein zu über 50% genutztes Kfz Betriebsvermögen darstellt. Liegt die betriebliche Nutzung unter 50%,
so kommen die Regelungen über das Kilometergeld zur Anwendung.
Kilometergeld
Das Kilometergeld beträgt für Pkw und Kombi seit 01.07.2008 EUR 0,42, für
die zweite und jede weitere mitreisende Person je EUR 0,05. Genaueres dazu:Anhebung
Pendlerpauschale und Kilometergeld
Voraussetzung für die Geltendmachung von Kilometergeld ist, dass ein
Fahrtenbuch geführt wird,
aus dem Datum, Kilometerstand am Beginn und Ende jeder betrieblichen Fahrt, Kilometeranzahl, Ausgangs- und Zielpunkt
und Zweck jeder einzelnen Fahrt zu entnehmen sind.
Hier finden Sie eine Vorlage für Ihr Fahrtenbuch!
Info dazu auch unter
Fahrtenbuch (help.gv.at)
Die Finanzverwaltung anerkennt KM-Gelder nur für 30.000 gefahrene km p.a. Bei beruflichen Fahrten von mehr als
30.000 km p.a. werden maximal die KM-Gelder für 30.000 km anerkannt oder die gesamten nachgewiesenen
tatsächlichen Kosten. (D.h. aber bei einem Unternehmer - anders als bei einem Dienstnehmer! -
dass er in einem solchen Fall mehr als 30 000km pro Jahr privat fährt!!! Warum? - Die Km - Geld -
Regelung kommt ja nur zur Anwendung, wenn das Auto zu weniger als 50% betrieblich genutzt wird.)
Resumee
Das Auto stellt im Steuerrecht einen recht komplexen Themenbereich dar. Obige Ausführungen
sind daher nur als Erstinformation zu sehen und erheben weder den Anspruch auf Vollständigkeit noch -
da viele völlig verschiedenen Ausgangssiuationen denkbar sind - auf Gültigkeit für jeden
einzelnen Fall!
Kontaktieren Sie daher bitte bei Fragen oder Problemen in Einzelfällen immer
Ihren Sachbearbeiter oder mich.
|
|
|
Für alle Inhalte kann trotz sorgfältiger Zusammenstellung
keine Garantie für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität gegeben
werden DVR 450006
|
|