DR. HEINZ LUTZ    WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER GMBH
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DER UNTERNEHMER UND SEIN FAHRZEUG
Grundsätzliches: PKW
Verwendet der Unternehmer ein Fahrzeug für betrieblich veranlasste Fahrten so ist (u.U. jedes Jahr neu) Folgendes zu prüfen:
Wird dieses Fahrzeug im jeweiligen (Veranlagungs-) Jahr zu mehr als 50% betrieblich genutzt oder nicht?
Wenn JA, so stellt dieses Kraftfahrzeug Betriebsvermögen dar. Das heißt:
Der Unternehmer kann die Anschaffungskosten dieses Kfz's auf mehrere Jahre verteilt (bei Neu - PKWs mindestens 8 Jahre) im Wege der Abschreibung (AfA) steuerlich geltend machen.
Weiters stellen alle (belegmäßig nachgewiesenen) Kfz Ausgaben (wie Treibstoff, Versicherung, Steuer, Reparaturen, ÖAMTC/ARBÖ, Autowäsche etc) Betriebsausgaben dar.
Wird ein solches Fahrzeug auch für private Fahrten verwendet, so ist ein entsprechender Privatanteil auszuscheiden.

Wie errechnet sich dieser Privatanteil?
Liegt ein (ordnungsgemäß und laufend geführtes ) Fahrtenbuch vor, so wird der jährliche prozentuelle Anteil der Fahrten ermittelt.Um diesen Prozentsatz werden dann alle Kfz - Betriebsausgaben einheitlich gekürzt. In der Praxis geschieht das so, dass einerseits alle Ausgaben als solche in der Steuererklärung ausgewiesen werden und andererseits der Privatanteil unter den sonstigen Erlösen erfasst wird.
Liegt kein Fahrtenbuch vor, so wird der Privatanteil im Schätzungsweg ermittelt, wobei sich insbesondere in diesem (emotional oft sehr heiklen) Punkt bei einer Betriebsprüfung große Meinungsverschiedenheiten ergeben können. In der Regel wird ein Privatanteil unter 25% - 30% von der Finanz ohne Fahrtenbuch nicht akzeptiert! Bei niedrigem Privatanteil empfiehlt sich daher die Führung eines Fahrtenbuches (aber Achtung: dieses wird auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und tägliche Aufzeichnung hin auf Herz und Nieren geprüft!)
Ohne Fahrtenbuch begeben Sie sich in einen gewissen Argumentationsnotstand und dass Schätzungen für den Steuerpflichtigen nachteilig sein können hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals bestätigt. (Argument: Mit einer Fahrtenbuchführung hätten Sie ja eine für Sie ev. günstigere Verrechnung in der Hand gehabt!)
Da sich das Steuerrecht dem Auto mit besonderer Vorliebe widmet (nie aber zum Vorteil des Steuerzahlers!), finden sich in den Steuergesetzen und in der Rechtssprechung die verschiedensten Regelungen. Stichwortartig (wenn auch nicht vollständig) seien aufgezählt:
  • Abschreibungsdauer:Bei Neufahrzeugen 8 Jahre, bei gebrauchten entsprechend dem Baujahr weniger.
  • Autoradio: Dieses ist beim Auto des Unternehmers nicht absetzbar (bei Fahrzeugen für Dienstnehmer dagegen schon).
  • Leasing: Hier gibt es umfangreiche Regelungen um zu verhindern, dass die gegenüber der AfA meist höhere Leasingrate sofort abgeschrieben werden kann,. Das Zauberwort lautet hier "Aktivposten". Die Materie ist aber zu komplex um hier abgehandelt zu werden. Wenden Sie sich daher bei Fragen bitte direkt an uns.
    Apropos Leasing: Wenn Sie uns Ihre Leasingkonditionen einerseits und Ihre Bankzinsenkonditionen andererseits übermitteln, berechnen wir Ihnen gerne, welche Finanzierungsvariante für Sie günstiger ist.
  • Repräsentationstangente: Anschaffungskosten eines Autos über € 34.000.- bzw. ab 1.1.2005 € 40.000.-(bei einem Gebrauchtwagen u.U. noch weniger) können steuerlich nicht geltend gemacht werden. (Bei einem Verkauf ist dafür auch ein Teil des Veräußerungserlöses nicht steuerpflichtig. Ausnahme: Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts.
  • LKW: Vorsteuerabzug: Siehe dazu auf dieser Homepage unter Anmerkung zu steuerlich anerkannten Klein - Autobussen.


Letztlich wäre noch darauf hinzuweisen, dass Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung (oder Entnahme) eines Betriebsfahrzeuges steuerlich relevant sind.
Ich habe eingangs festgestellt, dass ein zu über 50% genutztes Kfz Betriebsvermögen darstellt. Liegt die betriebliche Nutzung unter 50%, so kommen die Regelungen über das Kilometergeld zur Anwendung.

Kilometergeld Das Kilometergeld beträgt für Pkw und Kombi seit 01.07.2008 EUR 0,42, für die zweite und jede weitere mitreisende Person je EUR 0,05.
Genaueres dazu:Anhebung Pendlerpauschale und Kilometergeld

Voraussetzung für die Geltendmachung von Kilometergeld ist, dass ein

Fahrtenbuch geführt wird, aus dem Datum, Kilometerstand am Beginn und Ende jeder betrieblichen Fahrt, Kilometeranzahl, Ausgangs- und Zielpunkt und Zweck jeder einzelnen Fahrt zu entnehmen sind.
Hier finden Sie eine Vorlage für Ihr Fahrtenbuch! Info dazu auch unter Fahrtenbuch (help.gv.at)

Die Finanzverwaltung anerkennt KM-Gelder nur für 30.000 gefahrene km p.a. Bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 km p.a. werden maximal die KM-Gelder für 30.000 km anerkannt oder die gesamten nachgewiesenen tatsächlichen Kosten. (D.h. aber bei einem Unternehmer - anders als bei einem Dienstnehmer! - dass er in einem solchen Fall mehr als 30 000km pro Jahr privat fährt!!! Warum? - Die Km - Geld - Regelung kommt ja nur zur Anwendung, wenn das Auto zu weniger als 50% betrieblich genutzt wird.)

Resumee

Das Auto stellt im Steuerrecht einen recht komplexen Themenbereich dar. Obige Ausführungen sind daher nur als Erstinformation zu sehen und erheben weder den Anspruch auf Vollständigkeit noch - da viele völlig verschiedenen Ausgangssiuationen denkbar sind - auf Gültigkeit für jeden einzelnen Fall!

Kontaktieren Sie daher bitte bei Fragen oder Problemen in Einzelfällen immer Ihren Sachbearbeiter oder mich.

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