Ob die Putzfrau zu Hause, der Babysitter, der Nachbarssohn fürs Rasenmähen etc.,
alle sollen „legal“ beschäftigt werden und darüber hinaus Sozialversicherungsschutz genießen.
Wurde bisher in der Praxis nur ein Bruchteil dieser Arbeitsverhältnisse in privaten Haushalten tatsächlich bei der
Gebietskrankenkasse gemeldet, soll diese Form der Schwarzarbeit mit dem Dienstleistungsscheck (DLS) ab 1.1.2006 der
Garaus gemacht werden.
Die Voraussetzungen
Der DLS ist ab 1.1.2006 für einfache
haushaltstypische Tätigkeiten anwendbar. Etwa für die Reinigung von Wohnung, Wäsche und Geschirr, das Herbeischaffen
von Lebensmitteln, für Gartenarbeiten oder die Beaufsichtigung von Kindern. Nicht erfasst sind Tätigkeiten, die eine
spezielle Ausbildung erfordern, wie Alten-, Kranken- und Kinderbetreuung.
Das Arbeitsverhältnis darf nicht mehr
als einen Monat dauern. In der Praxis können neue Vereinbarungen von Woche zu Woche abgeschlossen werden, ohne dass
dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.
Als Entgelt-Obergrenze gilt die
Geringfügigkeitsgrenze (2006 € 333,16 je Monat). Grundsätzlich kann der Stundenlohn frei vereinbart werden,
allerdings ist der Mindest-lohntarif (inklusive einer Abgeltung für Urlaub und Sonderzahlungen) zu beachten.
Diesbezüglich sollen Infoblätter bei den Verkaufsstellen aufgelegt werden.
Beschäftigt der Arbeitgeber
mehrere Arbeitnehmer und überschreitet das Entgelt im Jahr 2006 den Wert von € 499,74 pro Monat, so muss er
zusätzliche Sozialversicherungs- beiträge entrichten.
Wie funktioniert die Bezahlung mittels DLS
Der DLS wird zB in Trafiken oder Postämtern
käuflich sein. Im Kaufpreis sind 1,4% Unfallversicherungsbeitrag und Verwaltungskosten von 6 Cent enthalten
(zB ein €10-DLS kostet € 10,20).
Auf dem Scheck sind Name und SV-Nummer des Arbeitgebers und
des Arbeitnehmers einzutragen sowie der Beschäftigungstag.
Als Lohn erhält die Haushaltshilfe anstelle
von Bargeld entsprechend viele DLS, welche der Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse (spätestens im Folgemonat)
einreicht. Die Auszahlung durch die Gebietskrankenkasse (GKK) erfolgt bar oder mittels Überweisung.
Arbeitsberechtigung prüfen
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers in Österreich
zu prüfen. Diese Verpflichtung sollte ernst genommen werden, denn die GKK übermittelt bei Einlösen des DLS Daten
an das Arbeitsmarktservice, das die Arbeitsberechtigung kontrolliert. Bei erstmaligem Zuwiderhandeln erfolgt zunächst
nur eine Ermahnung, ansonsten sind Geldstrafen bis zu € 200,00 vorgesehen.
Sozialversicherung und
Einkommensteuer beim Arbeitnehmer
Bleibt der Arbeitnehmer mit dem Entgelt unter der monatlichen
Geringfügigkeitsgrenze, so ist er nur in der Unfallversicherung versichert. Eine Option in die Kranken- und Pensions-
versicherung ist möglich (Monatsbeitrag 2005 € 45,64).
Bei Überschreiten der Grenze ist er auch in der
Kranken- und Pensionsversicherung versichert, er muss dann monatlich Beiträge zahlen. Diese werden automatisch
von der GKK vorgeschrieben.
Bezieht der Arbeitnehmer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung,
ist auch die Erwerbstätigkeit, die durch DLS abgegolten wurde, zu melden. Wird die Geringfügigkeits- grenze
überschritten, so steht am Beschäftigungstag keine Arbeitslosenunterstützung zu.
Die durch DLS bezogenen
Entgelte müssen auch versteuert werden. Die GKK übermittelt dem zuständigen Finanzamt bis 31.1. einen Lohnzettel.