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BESONDERHEITEN FÜR HONORARNOTEN BEI ÄRZTEN
Seit Beginn 2003 wurden die Formerfordernisse für Ausgangsrechnungen ( Honorarnoten ) ausgeweitet.
Gemäß § 11 UstG besteht die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen mit den dort angeführten Merkmalen (siehe dazu Rubrik :Aktuelles - Finanzamt) - insbesondere einer laufenden Rechnungsnummer - nur gegenüber leistungsempfangenden Unternehmern.
Rechnungen von Ärzten an Patienten müssen daher nicht alle diese Merkmale aufweisen.
Hier ist allerdings zu unterscheiden, ob der Arzt für alle Rechnungen nur einen einzigen Rechnungskreis oder einen gesonderten Rechnungskreis für Rechnungen an Patienten führt.

· Einheitlicher Rechnungskreis
Umfasst dieser z.B. Rechnungen an Sozialversicherungsträger, Patienten, Veranstaltern von Seminaren, Vorträgen etc, dann müssen alle Rechnungen – auch die an Patienten – laufend nummeriert werden.

· Gesonderter Rechnungskreis für Rechnungen an Patienten - (Verwaltungsvereinfachend und daher empfehlenswert!)
In diesem Fall müssen Sie keine laufende Durchnummerierung vornehmen. Nicht erspart bleibt es Ihnen aber, Honorarnoten mit einer laufenden Belegnummer zu versehen.
Bei dieser Nummerierung können Sie Ihre Abrechnungen entweder vom 1.1. bis 31.12. durchnummerieren oder Sie beginnen monatlich neu und fügen das Monat hinzu.

Rechnungsnummerierung bei geringer Anzahl von Ausgangsrechnungen
Laut RZ 1548 und 1554 UstR 2000 stellt das Fehlen der fortlaufenden Rechnungsnummerierung dann keinen Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung dar, wenn auf andere Art eine geordnete Belegaufbewahrung eine leichte Nachvollziehbarkeit sichestellt. Dies ist z.B. dann denkbar, wenn pro Geschäftsjahr nur eine geringe Anzahl an Ausgangsrechnungen existiert und diese in geordneter Form abgelegt sind.


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