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Neue Anmeldungsfristen bei der Sozialversicherung
Die im Sozialbetrugsgesetz 2004 vorgesehene Verkürzung der Anmeldungsfrist bei der Sozialversicherung
(bis späestens 24 Uhr des Tages der Arbeitsaufnahme) ist bisher nicht wirksam geworden.
Mit dem am 19.10.2005 im Parlament beschlossenen Sozialversicherungsänderungsgesetz 2005 wurden
die Anmeldebestimmungen nochmals verschärft. Künftig muss der Dienstgeber einen neuen Dienstnehmer
spätestens bei Arbeitsantritt anmelden, wobei zunächst folgende Mindestangaben erforderlich sind
Mindestangaben-Anmeldung:
Dienstgeberkontonummer Name Versicherungsnummer Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme
Innerhalb von sieben Tagen ist wie bisher eine vollständige Anmeldung zu erstatten.
Ab 1.1.2006 soll für die Neuregelung im Burgenland ein Feldversuch laufen, ab 1.1.2007 soll sie österreichweit
gelten.
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werden. DVR 45006
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